Allgemeine Vertragsbedingungen
Grundsätzliches zur Abrechnung erbrachter Hebammen-Leistungen: Grundsätzlich sind Hebammenleistungen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, sofern das gesetzlich vorgegebene Kontingent an Leistungen nicht überschritten wird bzw. ein Versicherungsverhältnis besteht. Darüber hat die Hebamme nur dann Kenntnisse, wenn sie alle Leistungen selbst erbracht hat. Daher ist von der Schwangeren / Wöchnerin (im folgenden Leistungsempfängerin, LE genannt) hier zu beachten, dass sie vor der ersten Kontaktaufnahme prüft, ob ein Anspruch auf Erstattung (noch) besteht.
Sollte kein Anspruch auf Erstattung von der Krankenkasse bestehen, erhebt die Hebamme den Anspruch gegenüber der LE in Form einer Privatrechnung. Dabei richtet sie sich nach der Hebammengebührenverordnung für Selbstzahler des Freistaat Bayerns. (Dies ist häufig bei der Inanspruchnahme mehrerer Hebammen gleichzeitig bzw. bei Stillberatung bei vorausgegangener Wochenbettbetreuung durch eine andere Hebamme der Fall).
Haftung: Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin (LE, Schwangere / Wöchnerin) sind privatrechtlicher Natur. Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt oder eine vertretende Kollegin hinzugezogen wird, entsteht zu diesen ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen. Ebenso haftet sie nicht für die Leistungen der vertretenden Kollegin. Im Falle einer Vertretung durch eine Kollegin oder einer Weiterleitung an einen Arzt oder eine Klinik, wird der bisherige Behandlungsvertrag für diese Zeit nicht fortgesetzt. Weiterbehandelnde oder die vertretende Kollegin begründen einen eigenen Behandlungsvertrag. Die Abrechnung der erbrachten Leistung der Kollegin führt diese eigenständig mit der Krankenkasse durch.
Umfang der Leistungen: Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. Nicht Gegenstand der Leistungen sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet. Für vereinbarte Termine, die von der LE nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme der LE in Rechnung.
Wahlleistungen: Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, Seminare wie „Vorbereitung auf die Stillzeit“ und „Beikostseminare“ können vereinbart werden. Die Hebamme verpflichtet sich, die LE vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
Abrechnung des Entgelts, Datenschutz und Schweigepflicht: Bei der gesetzlich versicherten LE rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen (s. o.). Für diese ist die LE als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet. LE, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die LE als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. Die LE ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Sofern die LE die Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Im Rahmen der Dienstleistungen werden personenbezogene Daten der LE, wie auch der (geborenen bzw. ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Kostenträger, Entbindungstermin usw.) gehören hierzu insbesondere, die für die Behandlung notwendigen Gesundheitsdaten. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Daten werden nur dann an Dritte (Kostenträger und Fa. MUC Vorhammer GmbH, externe Abrechnungsstelle) übermittelt, wenn die LE einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der LE vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes (DSGVO). Die LE wird darauf hingewiesen, dass
dem Zugang der Willenserklärung durch die Hebamme gelöscht. Die Hebamme wird den Widerruf an die oben genannten Dritten weiterleiten, die ihrerseits die Daten löschen.
Privatrechnungen: Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Die LE regelt deshalb eigenverantwortlich die Zahlungsmodalitäten ihrer Privatversicherung bezüglich der Hebammenhilfe.
Regelung der Erreichbarkeit:
Die Hebamme ist ausschließlich über die Festnetztelefonnummer: 089-745 93 81 anzurufen. Diesem Anschluss ist bei Nichtanwesenheit ein automatischer Anrufbeantworter zugeschaltet, welcher zeitnah abgehört wird.
Die Hebamme verpflichtet sich nicht zur 24 Stunden-Erreichbarkeit.
In dringenden Fällen, in denen die Hebamme nicht sofort erreicht werden kann, ist der betreuende Arzt bzw. das nächstliegende Krankenhaus zu informieren (Z. B. Klinikum Großhadern Tel.: 089-4400-0, Marchioninistr. 15, 81377 München oder die
Kinderklinik Dr. Hauner 4400-52811, Lindwurmstr. 4, 80337 München).
In Notfällen ist unter der Telefonnummer 112 der Notarzt zu informieren.
Arbeitszeit: Die Kernarbeitszeit ist Mo – Fr von 8:00–18:00 Uhr. Während intensiver Behandlung und Betreuung werden Termine bzw. Telefonate auch zu anderen Zeiten (Wochenende, Feiertage, Abendtermine) zwischen LE und Hebamme vereinbart.
Urlaub / Krankheit: Plant die Hebamme Erholungsurlaub bzw. ist wegen Fortbildung abwesend, teilt sie dieses der LE rechtzeitig mit. Es wird sich nachweislich bemüht, eine kollegiale Vertretung zu finden, kann jedoch nicht garantiert werden.
Terminverlegung: Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht bzw. verspätet wahrnehmen.